DIE 10 WICHTIGSTEN GRÜNDE, DIE GEGEN DIE GEPLANTEN ÄNDERUNGEN
DER INTERNATIONALEN GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN (IHR) SPRECHEN
1. WHO SOLL NICHT NUR BERATEN SONDERN VERPFLICHTEN : Änderung der allgemeinen Natur der Weltgesundheitsorganisation von einer beratenden Organisation, die lediglich Empfehlungen ausspricht, zu einem Leitungsgremium, dessen Proklamationen rechtlich bindend sein sollen. (Artikel 1 und Artikel 42)
2. ERMÄCHTIGUNG SCHON FÜR POTENZIELLE NOTLAGEN: Es sollen die Internationalen Gesundheitsvorschriften auf Szenarien ausweiten werden, die lediglich ein "Potenzial zu Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben." (Artikel 2)
3. MISSACHTUNG VON WÜRDE, MENSCHENRECHTEN UND FREIHEITEN: Streben nach Aufhebung „der Achtung von Menschenwürde, Menschenrechten und den Grundfreiheiten der Menschen." (Artikel 3)
4. ALLOKATIONSMACHT: Die WHO soll die Kontrolle über die Produktionsmittel durch einen "Zuteilungsplan für Gesundheitsprodukte" erhalten, um die entwickelten Staaten verpflichten zu können, die Produkte für die Pandemiebekämpfung wie vorgeschrieben zu liefern. (Artikel 13A)
5. VERPFLICHTENDENDE ANORDNUNG VON MASSNAHMEN UND BEHANDLUNGEN: Ermächtigung der WHO zur Forderung von ärztlichen Untersuchungen, von Nachweisen über Prophylaxe, über Impfnachweise und über Kontakte über Kontaktverfolgung, Quarantäne und BEHANDLUNG. (Artikel 18)
6. GLOBALE GESUNDHEITSKONTROLLE: Einrichtung eines Systems globaler Gesundheitsbescheinigun-gen in elektronischer oder Papierform, einschließlich Testbescheinigungen, Impfstoff-Dokumentation, Prophylaxebescheinigungen, Genesungsbescheinigungen, Formularen für die Passagierlokalisierung und einer Gesundheitserklärung für Reisende. (Artikel 18, 23, 24, 27, 28, 31, 35, 36 und 44, Anh. 6 und 8)
7. VERLUST DER SOUVERÄNITÄT: Der Notfallausschuss soll ermächtigt werden, die Entscheidungen souveräner Nationen über Gesundheitsmaßnahmen aufzuheben. Die Entscheidungen des Notfallausschusses wären dann international bindend. (Artikel 43)
8. NICHT SPEZIFIZIERTE, MÖGLICHERWEISE ENORME FINANZIELLE KOSTEN: Umleitung von unbestimmten großen Geldsummen durch die WHO an die Pharma- Krankenhaus-Notfall-Industrie, ohne Rechenschaftspflicht. (Artikel 44A)
9. ZENSUR: Erhebliche Ausweitung der Möglichkeiten der WHO, das zensieren zu lassen, was sie als Fehlinformation und Desinformation definiert. (Anhang 1, Seite 36)
10. VERPFLICHTUNGEN ZUR ZUSAMMENARBEIT: Es soll eine Verpflichtung zum Aufbau, zur Bereitstellung und Instandhaltung der IHR-Infrastruktur an den Einreisepunkten geschaffen werden. (Anhang 10)
Entwurf eines 4. Bevölkerungsschutzgesetzes
Eine hochrangige Autorengruppe ergänzt anlässlich des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zum IfSG ihre bisherigen sieben Thesenpapiere um eine zweite dringliche ad hoc-Stellungnahme. Die
erfahrenen Gesundheitswissenschaftler, ehemaligen hochrangigen Ministerialbeamten und Sachverständigen der Bundesregierung liefern stichhaltige Argumente und stellen Merkel bloß.
Download des eindrucksvollen Textes hier.
"Die Bundesnotbremse ist nicht zustandegekommen"
26.4.2021 Die explizite Zustimmung des Bundesrates ist nach der Verfassung zwingend erforderlich.
Der Verfassungsrechtler an der Humboldt-Universität Berlin, Holger Grefrath, zeigt aus juristischer Perspektive überzeugend auf, dass die Unterscheidung
zwischen Einspruchs- und Zustimmungsgesetz im Falle des 4. IfSG-Änderungsgesetzes missachtet wurde. Das Gesetz sei deshalb nicht zustande gekommen. Somit
wäre erst einmal nicht das Verfassungsgericht gefragt, sondern der Bundespräsident, der als Hüter der Verfassungsmäßigkeit von Bundesgesetzen dieses gefährliche Unrecht nicht unterzeichnen
dürfte. Medizinisch-sachlich sind die Argumente für das Gesetz ohnehin völlig unhaltbar.
Erschienen ist die ausführliche rein rechtliche Bewertung im "Verfassungsblog" und hier zu lesen.
Amtgericht Weimar : Kontaktverbot verfassungswidrig
21.1.2021 Heute erreichte mich ein Urteil des Amtsgerichtes Weimar, in dem ein Mann freigesprochen wird, der wegen eines Verstoßes gegen eine Thüringer IFSG Verordnung einen Bußgeldbescheid erhalten hatte. Er hatte auf einem Hinterhof mit acht Personen aus sieben Haushalten am 24.4.2020 Geburtstag gefeiert.
Es ist das Urteil eines Amtsrichters, der sich die Mühe gemacht hat, aufgrund gründlicher und sehr qualifizierter Recherchen die Angemessenheit und die Verfassungsmäßigkeit des Bußgeldbescheides und der diesem Bescheid zugrundeliegenden rechtlichen Bestimmungen zu prüfen.
Die umfangreiche mit hochrangigen wissenschaftlichen Quellen belegte Urteilsbegründung hat es in sich. Sie widerlegt alle vom Gesetzgeber genannten Grundlagen der freiheitseinschränkenden Maßnahmen und spricht den mit einem Bußgeld belegten Betroffenen frei.
Ob das Urteil unangefochten rechtswirksam wird, steht derzeit noch nicht fest.
Der Weimarer Amtsrichter hat sich um den Rechtsstaat Deutschland verdient gemacht.
Die Urteilsbegründung schließt mit den Worten:
"Nach dem Gesagten kann kein Zweifel daran bestehen, dass allein die Zahl der Todesfälle,
die auf die Maßnahmen der Lockdown-Politik zurückzuführen sind, die Zahl der durch den
Lockdown verhinderten Todesfälle um ein Vielfaches übersteigt. Schon aus diesem Grund
genügen die hier zu beurteilenden Normen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Hinzu
kommen die unmittelbaren und mittelbaren Freiheitseinschränkungen, die gigantischen
finanziellen Schäden, die immensen gesundheitlichen und die ideellen Schäden. Das Wort
„unverhältnismäßig“ ist dabei zu farblos, um die Dimensionen des Geschehens auch nur
anzudeuten. Bei der von der Landesregierung im Frühjahr (und jetzt erneut) verfolgten Politik
des Lockdowns, deren wesentlicher Bestandteil das allgemeine Kontaktverbot war (und ist),
handelt es sich um eine katastrophale politische Fehlentscheidung mit dramatischen
Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den
Staat und für die Länder des Globalen Südens."
Endlich eine wirkliche Initiative
für den Rechtsstaat
Eine Gruppe von Anwälten macht sich größte Sorgen um unseren Rechtsstaat. Sie sehen sich daher dringend verpflichtet, auf die grobe Verfassungswidrigkeit der Corona-Maßnahmen hinzuweisen und die
Politik sowie die Gerichte zur Besinnung auf die Rechte und Werte unseres Grundgesetzes aufzufordern. Hier
ihr TEXT.
Die Grundrechte sind jetzt
wichtiger als Partei-Ideologien
18.11.2020 Der Deutsche Bundestag hat sich heute mit Mehrheit für die Fortsetzung der nicht mit einer Krankheit begründbaren Notlage unserer Bevölkerung entschieden. Friedlicher und demo-kratischer Protest gegen Zwangsmaßnahmen, Willkür und Ermächtigungsgesetze ist weiterhin wichtig. Eine inhaltliche fraktionsübergreifende Opposition im Bundestag hat die Möglichkeit, unverzüglich eine Normenkontrollklage beim Bundesverfassungsgericht einzureichen.
Regierungen und Justiz auf dünnem Eis
Bei einer erneuten Demonstration für unsere grundgesetzlich garantierten Freiheiten in Stuttgart habe ich versucht klarzumachen, dass Regierung und Justiz sich bei einer Rechtsgüterabwägung zwischen persönlichen Freiheiten und Gesundheitsschutz nicht auf eine ausserordentliche gesundheitliche Gefahr berufen können. Sehen Sie das Video mit meiner Stuttgarter Rede.
Alleinige Grundlage aller amtlichen und bisherigen Risikoabschätzungen sind positive PCR-Tests. Diese Tests werden in aller Welt in über 300 Variationen mit "Notfallzulassungen" ohne amtliche Validierungern für Milliarden $ oder € verkauft und verwendet. Sie sagen weder etwas aus über ein Erkrankungsrisiko noch über Ansteckungsgefahren. Sie sind auch positiv bei SARS-Viren, mit denen wir Menschen in aller Welt und auch viele Tiere schon über 15 Jahre vertraut sind und die auch bisher keine Gefahr begründet haben. Die Welt fällt auf einen Schwindel rein! Das ist peinlich.
Es wird aber kriminell und bekommt ein anderes Gewicht, wenn solche Testerei eingesetzt wird, um die von uns anvertraute Macht zu missbrauchen und uns mit Immunitätsnachweisen zu sogenannten Impfungen zu zwingen, die in Wirklichkeit bisher verbotene Genmanipulationen sind.
Schon der Lockdown tötet inzwischen (s.u.), vernichtet längst Existenzen und beraubt uns unserer Grundrechte. Die Gerichte sind aufgerufen, sich nicht nur auf parteiliche Daten der Täter zu verlassen, sondern nach Wahrheit zu suchen, um unsere Grundrechte zu schützen.
Dr. Wolfgang Wodarg, 16.5.2020
Staatliche Maßnahmen und Schutzrechte der Betroffenen in der Corona-Krise oder der Ausgleich zwischen Freiheit und Sicherheit nach Maßgabe des Art. 1
Abs. 3 GG
Auch in einer nach §5 IFSG vom Bundestag festgestellten „epidemiologischen Lage nationaler Tragweite“ bleiben die Gesundheitsbehörden der Kreise, kreisfreien Städte und Länder die für die
Umsetzung der Maßnahmen „zuständige Gesundheitsbehörde“ nach dem IFSG.
Die nach Landesrecht zuständige Gesundheitsbehörde kann mit Bezug auf die Regelungen/Verordnungen der Bundesregierung/Bundesbehörden im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten
medizinische Untersuchungen und ggf. weitere Maßnahmen anordnen.
Wenn in die persönliche körperliche oder seelische Unversehrtheit eingegriffen wird, bedarf es in jedem Einzelfall einer Indikation.
Die Beweislast für die Notwendigkeit der Maßnahmen liegt bei der anordnenden Stelle.
Freiheitsberaubende Maßnahmen bedürfen kurzfristig einer richterlichen Entscheidung (z.B. Psych KG)
Die zuständige Gesundheitsbehörde muss ggf. nachweisen, dass die beabsichtigten Eingriffe in die körperliche oder seelische Unversehrtheit der Betroffenen zum Schutze der öffentlichen Gesundheit
notwendig sind und dass die Schutzziele nicht auf schonendere Weise erreicht werden können.
Bei medizinischen Untersuchungen im Rahmen des Infektionsschutzes handelt sich um diagnostische Eingriffe.
Sie sind rechtlich „Ausübung der Heilkunde“.
Ein Abstrich im Nasen-Rachenraum zum Ausschluss einer Infektion ist Ausübung der Heilkunde.
Die Anordnung zum Tragen einer Maske zur Vermeidung/Minderung eines Infektionsrisikos ist ein im Einzelfall(!) zu begründender Eingriff in die körperlich-seelische Unversehrtheit.
Die Anordnung von Quarantänemaßnahmen zur Vermeidung/Minderung eines Infektionsrisikos ist ein im Einzelfall(!) zu begründender Eingriff in persönliche Freiheitsrechte.
Die Anordnung zur Bestimmung eines Immunitätsstatus ist ein im Einzelfall(!) zu begründender Eingriff in die körperlich-seelische Unversehrtheit.
Eine Impfung ist ein im Einzelfall(!) zu begründender Eingriff in die körperlich-seelische Unversehrtheit.
Eine gentechnische Intervention ist ein im Einzelfall(!) zu begründender hochriskanter Eingriff in die körperlich-seelische Unversehrtheit.
Die dabei erhobenen Angaben und Befunde unterliegen den Datenschutzbestimmungen und der ärztlichen/beruflichen Schweigepflicht
Mit der Ermächtigung des Bundesgesundheitsministers durch den Bundestag am 25.3.2020 wurden zahlreiche sehr strittige Infektionsschutzmaßnahmen gültig
§5a IFSG (neu)
(1) Im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten folgenden Personen gestattet:
1. Altenpflegerinnen und Altenpflegern,
2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern,
3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern,
4. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und
5. Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.
Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gestattet, wenn
1. die Person auf der Grundlage der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kompetenzen und ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die jeweils erforderliche Maßnahme eigenverantwortlich
durchzuführen und
2. der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten nach seiner Art und Schwere eine ärztliche Behandlung im Ausnahmefall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht zwingend
erfordert, die jeweils erforderliche Maßnahme aber eine ärztliche Beteiligung voraussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzurechnen ist.
Die durchgeführte Maßnahme ist in angemessener Weise zu dokumentieren. Sie soll unverzüglich der verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen Arzt oder einer sonstigen die Patientin oder den
Patienten behandelnden Ärztin oder einem behandelnden Arzt mitgeteilt werden.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weiteren Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines
reglementierten Gesundheitsfachberufs während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 zu gestatten.
Wenn es sich um diagnostische, therapeutische oder präventive Eingriffe handelt, die mit dem Infektionsschutzgesetz (IFSG) begründet werden, dürfen sie in Zeiten ohne festgestellte epidemischen
Lage von nationaler Tragweite nur in der Verantwortung von approbierten Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden.
Verantwortliche Ärztinnen und Ärzte können auch sonst die Durchführung an geeignete medizinische Hilfskräfte delegieren.
Sie bleiben jedoch gegenüber den Untersuchten rechtlich und medizinisch verantwortlich und haften für ihre Entscheidungen ggf. zivil-, verwaltungs- und strafrechtlich.
Außer einer durch eine Notlage entsprechend begründeten Verzögerung ändern die §§5 und 5a daran nichts.
Die Untersuchten oder ihre Erziehungsberechtigten müssen auch bei angeordneten Untersuchungen ihre informierte Zustimmung geben und verweigern können.
Maßnahmen nach dem IFSG sind Verwaltungsakte.
Die anordnende Behörde kann mit oder ohne „Notlage“ zur Durchführung der Maßnahmen geeignete Kräfte ermächtigen/beauftragen/beleihen.
Die anordnende Behörde bleibt gegenüber der zu untersuchenden Person vollumfänglich verantwortlich.
Die zur Duldung der Untersuchung angewiesene Person hat umfangreiche Informationsrechte.
Folgende Fragen z.B. müssen beantwortet werden:
* Fragen nach dem Zweck (der Indikation) der vorgesehenen Untersuchung,
* Fragen den Komplikationsmöglichkeiten,
* Fragen nach der Qualifikation der Durchführenden
* Fragen nach den Umständen und Zuständigkeiten für deren Feststellung
* Fragen nach Namen und Erreichbarkeit der ärztlich Verantwortlichen,
* Fragen nach Namen und Erreichbarkeit der anordnenden Behörde,
* Fragen nach dem Verbleib des Untersuchungsmaterials
* Fragen nach den konkreten Maßnahmen des Patientendatenschutzes (Verantwortlichkeiten, Ort der Speicherung, Kontrollen)
Gegen einen Verwaltungsakt können Betroffene oder ihre Erziehungsberechtigten/Bevollmächtigten Widerspruch einlegen und ggf. klagen.
Sie haben Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung in angemessener Form.
Medizinische Bermerkungen:
Es ist neu, dass nicht infizierte oder deren Kontaktpersonen in Quarantäne müssen.
Ein Laborbefund ohne entsprechende Symptome, der keine Infektiosität nachweisen kann, begründet keine seuchenhygienischen Auflagen oder Maßnahmen.
Der enge Kontakt mit potentiell gefährlichen infektiösen Kranken begründet die Teilnahme an Untersuchungsergebnissen nur, wenn es sich nicht um saisonalen Erkrankungen handelt.
Das Auftreten saisonaler Atemwegserkrankungen ist durch staatlich eingreifende seuchenhygienische Maßnahmen nicht sinnvoll zu bekämpfen sondern erfordert öffentliche Information und den
lediglich vorübergehenden Schutz besonders Gefährdeter.
Die Grenze zwischen medizinisch und nicht medizinisch begründeter Untersuchung/Erhebung von personenbezogenen Daten
Die Anwendung von Gesichtserkennung, Temperaturscannern oder sonstigen Maßnahmen zur Erhebungen veränderlicher oder unveränderlicher körperlicher, seelischer oder funktioneller Eigenheiten
(Größe, Gewicht, Augen-, Haut- oder Haarfarbe, körperliche genetischer, psychischer oder funktioneller Merkmale oder Muster) ist keine typisch medizinische Diagnostik sondern fällt in den Bereich
der Erhebung biometrischer Daten und unterliegt den entsprechenden Datenschutz- und Antidiskriminierungsregelungen.
Im Unterschied dazu unterliegen Daten im Rahmen der Ausübung der Heilkunde, die zum Zwecke der Erkennung, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten erhoben werden zusätzlich einer beruflichen/
ärztlichen Schweigepflicht.
Definitionen:
„Indikationen ordnen einem festgestellten Krankheitszustand eine erprobte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode zu, die – evidenzbasiert – als geeignet gilt, bei diesem Zustand ein ‚klinisch
relevantes‘ präventives, diagnostisches, kuratives, rehabilitatives oder palliatives Ziel zu erreichen [3] und dabei voraussichtlich mehr Nutzen als Schaden zu stiften.
Wir verstehen die klinische einzelfallbezogene Indikationsstellung als Ergebnis einer exklusiv professionellen Arbeit. Erfolgt sie lege artis, beinhaltet die Indikation eine fachlich wie auch
rechtlich belastbare Begründung und Rechtfertigung des Behandlungsplans und seiner Methoden.“
Quelle:
Raspe, H., Friedrich, D. R., Harney, A., Huster, S., & Schoene-Seifert, B. (2019). Medizinische Behandlungsmethoden: Was macht sie medizinisch notwendig? doi:10.1055/a-0965-6866
Staatliche Maßnahmen und Schutzrechte der Betroffenen in der Corona-Krise Wolfgang Wodarg 9.9.2020
Die staatlichen Eingriffe, nicht aber die Geltendmachung der Freiheitsrechte
bedürfen der Rechtfertigung.
Hans-Jürgen Papier
A. Allgemeine Rahmenbedingungen:
B. Medizinrechtliche Rahmenbedingungen
Bei medizinischen Untersuchungen im Rahmen des Infektionsschutzes handelt sich um diagnostische Eingriffe. Sie sind rechtlich „Ausübung der Heilkunde“.
C. Rechtslage nach Ermächtigung des Bundesgesundheitsministers durch den Bundestag vom 27.3.2020
§5a IFSG (neu)
(1) Im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten folgenden Personen gestattet:
1. Altenpflegerinnen und Altenpflegern,
2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern,
3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern,
4. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern und
5. Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern.
Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten ist während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gestattet, wenn
1. die Person auf der Grundlage der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kompetenzen und ihrer persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die jeweils
erforderliche Maßnahme eigenverantwortlich durchzuführen und
2. der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten nach seiner Art und Schwere eine ärztliche Behandlung im Ausnahmefall einer epidemischen Lage von
nationaler Tragweite nicht zwingend erfordert, die jeweils erforderliche Maßnahme aber eine ärztliche Beteiligung voraussetzen würde, weil sie der Heilkunde zuzurechnen ist.
Die durchgeführte Maßnahme ist in angemessener Weise zu dokumentieren. Sie soll unverzüglich der verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen Arzt oder
einer sonstigen die Patientin oder den Patienten behandelnden Ärztin oder einem behandelnden Arzt mitgeteilt werden.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weiteren Personen mit Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung eines reglementierten Gesundheitsfachberufs während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 2 zu
gestatten.
D. Bemerkungen zur neuen Rechtslage
E. Informationsrechte der zur Duldung einer Maßnahme angewiesenen Person
Folgende Fragen z.B. müssen beantwortet werden:
F. Widerspruchs- und Klagerechte
G. Medizinische Bewertungen
H. Zur Grenze zwischen medizinisch und nicht medizinisch begründeter Untersuchung/Erhebung von personenbezogenen Daten
Die Anwendung von Gesichtserkennung, Temperaturscannern oder sonstigen Maßnahmen zur Feststellung veränderlicher oder unveränderlicher körperlicher, seelischer oder funktioneller Eigenheiten
(Größe, Gewicht, Augen-, Haut- oder Haarfarbe, körperlicher, genetischer, psychischer oder funktioneller Merkmale, Zustände oder Muster) ist keine typisch medizinische Diagnostik, sondern fällt
in den Bereich der Erhebung biometrischer Daten und unterliegt den entsprechenden Datenschutz- und Antidiskriminierungsregelungen.
Im Unterschied dazu unterliegen Daten im Rahmen der Ausübung der Heilkunde, die zum Zwecke der Erkennung, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten erhoben werden zusätzlich einer beruflichen/
ärztlichen Schweigepflicht.
I. zur "Indikation" von Maßnahmen (nach H. Raspe et al.)
„Indikationen ordnen einem festgestellten Krankheitszustand eine erprobte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode zu, die – evidenzbasiert – als geeignet gilt, bei diesem Zustand ein ‚klinisch
relevantes‘ präventives, diagnostisches, kuratives, rehabilitatives oder palliatives Ziel zu erreichen [3] und dabei voraussichtlich mehr Nutzen als Schaden zu
stiften.
Wir verstehen die klinische einzelfallbezogene Indikationsstellung als Ergebnis einer exklusiv professionellen Arbeit. Erfolgt sie lege artis, beinhaltet die Indikation eine fachlich wie auch
rechtlich belastbare Begründung und Rechtfertigung des Behandlungsplans und seiner Methoden.“
Raspe, H., Friedrich, D. R., Harney, A., Huster, S., & Schoene-Seifert, B. (2019). Medizinische Behandlungsmethoden: Was macht sie medizinisch
notwendig? doi:10.1055/a-0965-6866
Meine Stellungnahme zu den ablehnenden Bescheiden des BVerfG:
Das Bundesverfassungsgericht beruft sich auf das höherrangige Gut des Gesundheitsschutzes.
Es geht davon aus, dass eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit derzeit gegeben ist.
Es relativiert seine Entscheidung dadurch, dass es eine laufende Überprüfung dieser Voraussetzung fordert. Die seine Ablehnung der Eilanträge begründende Expertise ist jedoch lediglich die eines
weisungsabhängigen Amtes der beklagten Bundesregierung (RKI).
Das Bundesverfassungsgericht ist deshalb aufgerufen, sich um eine Expertise zu bemühen, bei der keine Interessenskonflikte die wissenschaftliche Aussage beeinträchtigen können.
Eine Anrufung des EMRG in Straßburg erscheint berechtigt. Auch dort sollte man sich der Vordringlichkeit einer Entscheidung bewußt sein. (10.4.2020)
Berlin, den 17.6.2020
Das nebenstehende Interview mit dem Bundesgesundheitsminister läßt Hoffnung aufkeimen, dass sich die Bundesregierung nicht weiter mit statistischer Ignoranz blamieren will. Bei den derzeitig wöchentlich über 300000 Tests werden bei einer Falsch-Positiv-Rate von 2% selbst ohne jede Infektion über 6000 "Fälle" gemeldet, die keine sind. Die Einschränkungen deswegen trotzdem bis zur nächsten Grippesaison zu verlängern, wäre eine Übermaßentscheidung.